Betreiberin
intarim GmbH
Maria Rojach 1, 9422 Maria Rojach, Gemeinde St. Andrä, Bezirk Wolfsberg, Kärnten,
Österreich
E-Mail: office@intarim.com
Firmenbuchnummer FN 686148 t, Firmenbuchgericht Landesgericht Klagenfurt, UID-Nummer ATU83557606.
Diese AGB gelten für Arbeitskräfteüberlasser. Für Einsatzbetriebe gilt ein eigenes Regelwerk.
1. Geltungsbereich, Einbeziehung, Vorrang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der intarim GmbH, FN 686148 t, (im Folgenden „intarim“) und dem Arbeitskräfteüberlasser (im Folgenden „AKÜ“) über die Nutzung der von intarim betriebenen Vermittlungsplattform intarim (im Folgenden „Plattform“).
1.2 Diese AGB regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen intarim und dem AKÜ. Für das Verhältnis zwischen intarim und dem Einsatzbetrieb gelten gesonderte AGB.
1.3 Diese AGB regeln nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem AKÜ und dem Einsatzbetrieb. Dieses Rechtsverhältnis richtet sich ausschließlich nach den zwischen diesen beiden Unternehmen getroffenen Vereinbarungen und den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.
1.4 Die Plattform steht ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 1 UGB offen, die in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Der AKÜ sichert daher mit Abschluss des gegenständlichen Vertrages zu, dass er ein Unternehmer ist. Verbrauchergeschäfte sind ausgeschlossen.
1.5 Diese AGB werden mit ausdrücklicher Bestätigung durch den AKÜ im Rahmen des Registrierungsvorgangs Vertragsbestandteil. intarim stellt die jeweils bei Vertragsabschluss geltende Fassung der AGB auf der Plattform in einer Form zur Verfügung, die dem AKÜ das Speichern und Wiedergeben ermöglicht.
1.6 Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des AKÜ werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn intarim ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Von diesen AGB oder von sonstigen Vertragsbestimmungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des AKÜ gelten nur, wenn intarim ihrer Geltung zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Leistungsgegenstand von intarim; Abgrenzung
2.1 intarim betreibt eine reine Vermittlungsplattform. intarim schuldet dem AKÜ ausschließlich die Nachweis- und Vermittlungsleistung, nämlich die Herstellung der Gelegenheit zum Vertragsabschluss mit einem Einsatzbetrieb und die Bereitstellung der Plattformfunktionen im jeweils angebotenen Umfang.
2.2 intarim ist weder Arbeitgeberin noch Überlasserin noch Beschäftigerin der überlassenen Arbeitskräfte. intarim übt keine Arbeitsvermittlung im Sinne des AMFG aus. intarim tritt in keinem Fall in ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer überlassenen Arbeitskraft.
2.3 intarim wird nicht Partei des Überlassungsvertrags. Der Überlassungsvertrag kommt unmittelbar und ausschließlich zwischen Einsatzbetrieb und AKÜ zustande. intarim gibt keine Erklärungen im Namen des AKÜ oder des Einsatzbetriebs ab und ist zu deren Abgabe nicht bevollmächtigt.
2.4 intarim nimmt keine Personalauswahl vor. intarim trifft keine Zuordnung bestimmter Arbeitskräfte zu bestimmten Positionen und beurteilt weder die fachliche noch die persönliche Eignung von Arbeitskräften.
2.5 intarim prüft weder die Bonität noch die Leistungsfähigkeit, die Zuverlässigkeit, die gewerberechtliche Berechtigung oder sonstige Eigenschaften eines Nutzers, soweit sich aus Punkt 4 nichts anderes ergibt. Angaben der Nutzer werden von intarim nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.
2.6 Ein System der treuhändigen Verwahrung von Zahlungen besteht nicht. Das Entgelt aus dem Überlassungsvertrag fließt unmittelbar zwischen Einsatzbetrieb und AKÜ außerhalb der Plattform. intarim ist an dessen Abwicklung, Einbringlichmachung oder Verrechnung nicht beteiligt.
2.7 intarim schuldet keinen Vermittlungserfolg. Ein Anspruch des AKÜ auf das Einstellen von Personalanfragen, auf eine bestimmte Anzahl von Personalanfragen, auf Sichtbarkeit gegenüber bestimmten Einsatzbetrieben oder auf den Abschluss von Aufträgen besteht nicht.
2.8 intarim ist berechtigt, Funktionsumfang, Gestaltung und technische Ausführung der Plattform weiterzuentwickeln und einzelne Funktionen zu ändern oder einzustellen, soweit dadurch der wesentliche Zweck der Plattform nach Punkt 2.1 nicht entfällt.
3. Registrierung, Benutzerkonto, Mitarbeiter-Logins, Zurechnung
3.1 Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung als Unternehmen voraus. Bei der Registrierung sind mindestens Firmenwortlaut, Rechtsform, Geschäftsanschrift, UID-Nummer sowie eine E-Mail-Adresse anzugeben.
3.2 Die Registrierung ist erst nach Bestätigung der angegebenen E-Mail-Adresse über den von intarim übermittelten Bestätigungslink abgeschlossen. Vor dieser Bestätigung besteht kein Zugang zu den Plattformfunktionen.
3.3 Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. intarim ist berechtigt, eine Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.4 Ein Benutzerkonto hat genau eine feste Rolle, entweder Einsatzbetrieb oder AKÜ. Die Rolle wird bei der Registrierung gewählt. Ein Rollenwechsel innerhalb eines bestehenden Benutzerkontos ist ausgeschlossen. Ein Unternehmen kann nicht zugleich als Einsatzbetrieb und als AKÜ registriert sein; die Registrierung desselben Unternehmens in beiden Rollen, auch über gesonderte Benutzerkonten oder über verbundene Unternehmen, ist unzulässig.
3.5 Je Unternehmen besteht ein Admin-Konto. Das Admin-Konto legt Mitarbeiter-Logins an, ändert und löscht diese und verwaltet deren Berechtigungen.
3.6 Handlungen und Erklärungen, die über das Admin-Konto oder ein Mitarbeiter-Login des AKÜ vorgenommen werden, gelten im Verhältnis zu intarim als Handlungen und Erklärungen des AKÜ. Der AKÜ muss sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt insbesondere für die Abgabe, Änderung und den Widerruf von Angeboten. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn der AKÜ gegenüber intarim nachweisen kann, dass es sich bei dem Zugriff auf sein Konto um einen unbefugten Zugriff durch einen Dritten gehandelt hat.
3.7 Der AKÜ verwahrt Zugangsdaten sorgfältig und gibt sie nicht an Dritte weiter. Er stellt sicher, dass jedes Mitarbeiter-Login nur der ihm zugeordneten natürlichen Person zugänglich ist. Eine gemeinsame Nutzung eines Logins durch mehrere Personen ist unzulässig.
3.8 Bei Verlust von Zugangsdaten, bei Verdacht auf unbefugte Kenntnisnahme oder bei unbefugter Nutzung meldet dies der AKÜ intarim unverzüglich in Textform und sperrt das betroffene Login unverzüglich über das Admin-Konto.
3.9 Scheidet eine Person aus dem Unternehmen des AKÜ aus oder entfällt ihre Berechtigung, sperrt oder löscht der AKÜ das zugeordnete Mitarbeiter-Login unverzüglich.
3.10 Der AKÜ hält die von ihm hinterlegten Stammdaten aktuell und meldet Änderungen unverzüglich über die dafür vorgesehenen Funktionen.
4. Verifizierung
4.1 intarim bietet dem AKÜ eine freiwillige Verifizierung an. Die Verifizierung ist ein Vertrauensmerkmal und wird auf der Plattform als solches ausgewiesen.
4.2 Die Verifizierung schaltet keine Funktionen frei. Ein verifizierter und ein nicht verifizierter AKÜ haben denselben Funktionsumfang.
4.3 Ein Anspruch auf Durchführung der Verifizierung oder auf ein bestimmtes Ergebnis besteht nicht. intarim ist berechtigt, eine erteilte Verifizierung zu widerrufen, wenn die ihr zugrunde liegenden Angaben unrichtig geworden sind oder sich als unrichtig erweisen.
4.4 Die Verifizierung stellt keine Zusicherung von Eigenschaften des AKÜ gegenüber Dritten dar. Sie begründet insbesondere keine Aussage über Bonität, Leistungsfähigkeit oder den aufrechten Bestand einer Gewerbeberechtigung im Zeitpunkt eines späteren Auftrags.
4.5 intarim ist berechtigt, den Nachweis der Berechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften künftig zur Voraussetzung der Nutzung einzelner oder aller Plattformfunktionen zu machen. intarim kündigt dies mit einer Frist von sechs Wochen in Textform an.
5. Pflichten und Zusicherungen des AKÜ
5.1 Der AKÜ sichert zu, im Zeitpunkt der Registrierung, im Zeitpunkt jeder Angebotsabgabe und während der gesamten Dauer jedes Auftrags und des Vertragsverhältnisses mit intarim über die für die Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Diese Zusicherung besteht unabhängig davon, ob intarim eine Prüfung vornimmt.
5.2 Der AKÜ meldet den Wegfall, die Ruhendmeldung, die Entziehung oder die Einschränkung dieser Gewerbeberechtigung intarim unverzüglich, längstens binnen drei Werktagen in Textform. Bis zur Wiedererlangung verpflichtet sich der AKÜ, keine Angebote abzugeben.
5.3 Der AKÜ hält bei jeder über die Plattform angebahnten Überlassung die anwendbaren Rechtsvorschriften ein, insbesondere das AÜG, den auf ihn anwendbaren Kollektivvertrag, das ArbVG, das AZG und das ARG sowie die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften.
5.4 Der AKÜ hält die Vorgaben über das der überlassenen Arbeitskraft gebührende Entgelt und über die Gleichbehandlung während der Überlassung ein.
5.5 Der AKÜ erfüllt die ihn treffenden Melde-, Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflichten. Bei grenzüberschreitender Überlassung nach Österreich erstattet er insbesondere die erforderliche Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldung) und hält die erforderlichen Unterlagen bereit.
5.6 Der AKÜ hält die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG) ein.
5.7 Der AKÜ erfüllt die ihn treffenden sozialversicherungs- und abgabenrechtlichen Pflichten hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte.
5.8 Der AKÜ stellt sicher, dass alle von ihm auf der Plattform eingestellten Angaben richtig, vollständig und aktuell sind. Dies betrifft insbesondere Angaben zu Qualifikationen, Verfügbarkeiten, Stundensätzen, Zeiträumen und zur Anzahl verfügbarer Arbeitskräfte.
5.9 Der AKÜ gibt nur Angebote ab, die er im angebotenen Umfang und Zeitraum zu erfüllen imstande ist.
5.10 Der AKÜ verwendet die Plattform nicht zur Umgehung des Punktes 10, nicht zur Abgabe von Angeboten ohne Erfüllungswillen und nicht zur Ausforschung von Marktdaten anderer Nutzer.
5.11 Der AKÜ setzt keine automatisierten Verfahren zum Auslesen, Vervielfältigen oder Weiterverwenden von Inhalten der Plattform ein.
5.12 Der AKÜ hält intarim hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos, die Dritte, insbesondere überlassene Arbeitskräfte, Einsatzbetriebe, Sozialversicherungsträger, Abgaben- oder Verwaltungsbehörden, gegen intarim erheben und die auf einer Verletzung der Pflichten oder Zusicherungen nach diesem Punkt 5 durch den AKÜ beruhen. Die Schad- und Klagloshaltung umfasst die angemessenen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung.
5.13 intarim informiert den AKÜ unverzüglich über die Geltendmachung eines Anspruchs nach Punkt 5.12, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft ohne Zustimmung des AKÜ kein Anerkenntnis und keinen Vergleich. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
6. Personalanfrage, Angebot, Bindungswirkung, Widerruf, Verfall
6.1 Personalanfragen werden vom Einsatzbetrieb eingestellt. Sie stellen keine Anbote im Sinne des § 862 ABGB dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
6.2 Der AKÜ kann auf eine Personalanfrage ein Angebot abgeben. Das Angebot kann sich auf eine Teilmenge der Positionen, auf eine geringere Anzahl von Arbeitskräften und auf einen Teil des Einsatzzeitraums beziehen.
6.3 Das Angebot enthält zwingend den Stundensatz je Arbeitskraft in Euro netto ohne Umsatzsteuer, die abgedeckten Positionen, die Anzahl der Arbeitskräfte, den abgedeckten Zeitraum und ein Gültig-bis-Datum.
6.4 Der AKÜ kann sein Angebot bis zur Annahme durch den Einsatzbetrieb jederzeit über die dafür vorgesehene Funktion der Plattform widerrufen. Der Widerruf wird mit Einlangen im System wirksam. Ein nach Wirksamwerden des Widerrufs vorgenommener Annahmeversuch begründet keinen Auftrag.
6.5 Mit Ablauf des Gültig-bis-Datums verfällt das Angebot ohne weitere Erklärung. Ein verfallenes Angebot kann nicht mehr angenommen werden.
6.6 Eine Nachverhandlung von Angeboten findet auf der Plattform nicht statt. Änderungen eines Angebots erfolgen ausschließlich durch Widerruf und Abgabe eines neuen Angebots.
6.7 Der AKÜ sieht weder die Angebote anderer AKÜ noch deren Preise, Inhalte oder Anzahl. Ein Anspruch auf Zuschlag, auf eine bestimmte Reihung, auf Sichtbarkeit oder auf Information über den Stand des Verfahrens besteht nicht.
6.8 Bis zur Annahme bleiben die Identität und die Kontaktdaten des Einsatzbetriebs gegenüber dem AKÜ und die Identität und die Kontaktdaten des AKÜ gegenüber dem Einsatzbetrieb verborgen. Der AKÜ unternimmt keine Versuche, die Identität des Einsatzbetriebs vor der Annahme zu ermitteln oder ihn außerhalb der Plattform zu kontaktieren.
7. Annahme, Zustandekommen des Überlassungsvertrags, Freigabe der Kontaktdaten
7.1 Der Überlassungsvertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Einsatzbetrieb unmittelbar zwischen Einsatzbetrieb und AKÜ zustande. Der Inhalt des Angebots wird Vertragsinhalt.
7.2 Die Annahme ist eine verbindliche Buchung. Ein freies Storno besteht nicht. Rechte des AKÜ und des Einsatzbetriebs, sich vom Überlassungsvertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen zu lösen, bleiben unberührt; sie richten sich ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen Einsatzbetrieb und AKÜ.
7.3 Eine Personalanfrage kann teilweise und mehrfach erfüllt werden. Je Annahme entsteht ein eigener Auftrag.
7.4 Mit der Annahme gibt die Plattform die Kontaktdaten des Einsatzbetriebs an den AKÜ und die Kontaktdaten des AKÜ an den Einsatzbetrieb gegenseitig und sofort frei. Die Freigabe erfolgt zum Zweck der Abwicklung des Überlassungsvertrags.
7.5 intarim benachrichtigt den AKÜ über die Annahme über die Plattform sowie über die in Punkt 17 geregelten Kanäle.
7.6 Änderungen des Auftrags nach der Annahme, insbesondere Änderungen des Stundenumfangs, des Zeitraums, der Anzahl der Arbeitskräfte oder des Stundensatzes, vereinbaren Einsatzbetrieb und AKÜ unmittelbar. intarim ist daran nicht beteiligt. Solche Änderungen bleiben für die Provision unberücksichtigt (Punkt 8.7).
8. Vermittlungsprovision
8.1 Für die Vermittlungsleistung schuldet der AKÜ intarim eine Vermittlungsprovision. Die Provision ist ausschließlich vom AKÜ geschuldet.
8.2 Die Provision beträgt 7 % des Auftragswerts zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.3 Bemessungsgrundlage ist der Auftragswert, somit das Produkt aus der Anzahl der vom Auftrag umfassten Arbeitskräfte, den vom Auftrag umfassten Stunden und dem angenommenen Stundensatz, jeweils netto ohne Umsatzsteuer, bezogen auf den vom angenommenen Angebot abgedeckten Zeitraum. Erstreckt sich der abgedeckte Zeitraum über mehr als 13 Wochen, so ist Bemessungsgrundlage nur jener Teil des Auftragswerts, der auf die ersten 13 Wochen des abgedeckten Zeitraums entfällt (Provisionsdeckelung je Auftrag).
8.4 Der Provisionsanspruch entsteht mit der Annahme des Angebots durch den Einsatzbetrieb. Er ist mit diesem Zeitpunkt verdient und endgültig. Auf die tatsächliche Durchführung der Überlassung kommt es vorbehaltlich des Punktes 9 nicht an.
8.5 Je Annahme entsteht ein eigener Provisionsanspruch und wird eine eigene Rechnung gelegt.
8.6 intarim stellt die Rechnung sofort mit der Annahme. Die Rechnung ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.7 Die Provision bemisst sich endgültig und ausschließlich nach dem Inhalt des angenommenen Angebots. Nachträgliche Änderungen des Auftrags zwischen Einsatzbetrieb und AKÜ – insbesondere eine Ausweitung, Verkürzung oder sonstige Anpassung von Stundenumfang, Zeitraum, Anzahl der Arbeitskräfte oder Stundensatz – bleiben für die Provision unberücksichtigt. Sie begründen weder eine Nachverrechnung durch intarim noch einen Anspruch des AKÜ auf Anpassung oder Rückerstattung.
8.8 Gerät der AKÜ in Zahlungsverzug, so schuldet er Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie den Pauschalbetrag für Betreibungskosten nach § 458 UGB. Weitergehende angemessene Betreibungs- und Inkassokosten sind zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
8.9 Das Mahnwesen erfolgt automatisiert über die Plattform und über die vom AKÜ hinterlegte E-Mail-Adresse. Bei verschuldetem Zahlungsverzug ist intarim berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von EUR 15,00 zu verrechnen, sofern diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
8.10 Der AKÜ ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von intarim nur mit Gegenforderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AKÜ nur zu, soweit die Gegenforderung auf demselben Rechtsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.11 Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Textform zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, sofern intarim in der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ansprüche wegen einer Nichterfüllung nach Punkt 9 bleiben unberührt.
9. Nichterfüllungsmeldung und Gutschriftverfahren
9.1 Ist die dem Auftrag zugrunde liegende Überlassung tatsächlich nicht zustande gekommen und hat sie zu keinem Zeitpunkt begonnen, so kann der AKÜ dies intarim über die dafür vorgesehene Funktion der Plattform melden (Nichterfüllungsmeldung).
9.2 Die Nichterfüllungsmeldung ist an keine Frist gebunden. Sie soll erstattet werden, sobald für den AKÜ feststeht, dass die Überlassung nicht zustande gekommen ist; typischerweise wird dies rund um den vorgesehenen Einsatzbeginn erkennbar.
9.3 Die Meldung enthält die Auftragsnummer, die Angabe des Grundes und alle dem AKÜ verfügbaren Nachweise.
9.4 intarim prüft die Meldung manuell. intarim ist berechtigt, den Einsatzbetrieb zu befassen und ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen zu setzen. Der AKÜ wirkt an der Prüfung mit und erteilt binnen angemessener Frist die verlangten Auskünfte.
9.5 intarim entscheidet binnen 21 Tagen ab vollständigem Vorliegen der für die Prüfung erforderlichen Angaben und teilt das Ergebnis dem AKÜ in Textform mit.
9.6 Bestätigt sich, dass die Überlassung nicht zustande gekommen ist und zu keinem Zeitpunkt begonnen hat, so erteilt intarim dem AKÜ eine Gutschrift über die für den betroffenen Auftrag verrechnete Provision. Bereits geleistete Zahlungen werden mit künftigen Forderungen verrechnet oder auf Verlangen des AKÜ rückerstattet.
9.7 Das Verfahren nach diesem Punkt 9 ist ein Kulanz- und Prüfverfahren. Es begründet weder ein Rücktrittsrecht des AKÜ noch einen Anspruch des AKÜ auf ein bestimmtes Ergebnis der Prüfung. Der nach Punkt 8.4 entstandene Provisionsanspruch bleibt bis zur Erteilung einer Gutschrift unberührt; die Fälligkeit wird durch die Meldung nicht gehemmt.
9.8 Hat die Überlassung begonnen und wurde sie später abgebrochen, verkürzt oder aus Gründen beendet, die im Verhältnis zwischen Einsatzbetrieb und AKÜ liegen, so findet dieser Punkt 9 keine Anwendung.
9.9 intarim ist berechtigt, eine Gutschrift zu verweigern, wenn die Nichterfüllung auf einem Verhalten des AKÜ beruht, insbesondere wenn der AKÜ die zugesagten Arbeitskräfte nicht bereitgestellt hat.
9.10 Erweist sich eine Nichterfüllungsmeldung als bewusst unrichtig, so ist intarim berechtigt, das Benutzerkonto nach Punkt 20.4 zu sperren.
10. Umgehungsverbot
10.1 Der AKÜ ist verpflichtet, Überlassungen, die auf einem über die Plattform hergestellten Kontakt zu einem Einsatzbetrieb beruhen, über die Plattform abzuschließen.
10.2 Der AKÜ darf mit einem Einsatzbetrieb, dessen Identität ihm über die Plattform bekannt geworden ist oder mit dem er über die Plattform in Kontakt getreten ist, während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Freigabe der Kontaktdaten nach Punkt 7.4 keinen Überlassungsvertrag außerhalb der Plattform abschließen, der denselben oder einen gleichartigen Bedarf betrifft.
10.3 Verstößt der AKÜ schuldhaft gegen Punkt 10.1 oder 10.2, so schuldet er intarim eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Provision, die intarim bei vertragstreuem Verhalten des AKÜ zugestanden wäre, je Verstoß. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe ist auf einen solchen Schadenersatzanspruch anzurechnen.
10.4 Der AKÜ erteilt intarim auf Verlangen Auskunft über Verträge, die er mit einem Einsatzbetrieb innerhalb des Zeitraums nach Punkt 10.2 abgeschlossen hat, soweit dies zur Feststellung eines Verstoßes erforderlich ist.
11. Sperrliste
11.1 Der AKÜ kann über die dafür vorgesehene Funktion einzelne Unternehmen auf eine eigene Sperrliste setzen. Die Sperrliste wirkt als Hinweis, nicht als Filter: Personalanfragen von Unternehmen auf der Sperrliste des AKÜ werden dem AKÜ weiterhin angezeigt und lediglich als „auf Ihrer Sperrliste“ gekennzeichnet. Eine Ausblendung erfolgt nicht.
11.2 Auch der Einsatzbetrieb kann Unternehmen auf eine Sperrliste setzen. Angebote des AKÜ an einen Einsatzbetrieb, der den AKÜ auf seiner Sperrliste führt, werden dem Einsatzbetrieb in gleicher Weise gekennzeichnet angezeigt. Der AKÜ bleibt berechtigt, auf Personalanfragen dieses Einsatzbetriebes Angebote abzugeben; ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
11.3 Die Kennzeichnung nach den Punkten 11.1 und 11.2 erfolgt ausschließlich generisch. Sie gibt die Identität des betroffenen Unternehmens nicht preis; die Anonymität nach Punkt 6.8 bleibt bis zur Annahme gewahrt. Ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob, durch wen und aus welchem Grund eine Sperre besteht, besteht nicht.
11.4 Der AKÜ macht Sperren nicht zum Gegenstand von Bewertungen und verwendet sie nicht zur Ausforschung der Identität anderer Nutzer.
12. Bewertungssystem
12.1 Die Plattform sieht ein beidseitiges Bewertungssystem vor. Bewertungen sind an einen konkreten Auftrag gebunden. Je Auftrag können mehrere Bewertungen an definierten Meilensteinen abgegeben werden.
12.2 Bewertungen müssen sachlich sein, sich auf den konkreten Auftrag beziehen und auf wahren Tatsachen beruhen. Werturteile sind zulässig, soweit sie nicht herabsetzend sind.
12.3 Unzulässig sind insbesondere Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen, Beschimpfungen, diskriminierende Aussagen, Rechte Dritter verletzende Inhalte, personenbezogene Daten überlassener Arbeitskräfte, Werbung, Kontaktdaten oder Aufforderungen zur Kontaktaufnahme außerhalb der Plattform enthalten.
12.4 intarim moderiert Bewertungen. intarim ist berechtigt, Bewertungen, die gegen Punkt 12.2 oder 12.3 verstoßen, ganz oder teilweise zu entfernen, zu sperren oder deren Anzeige auszusetzen. Eine Pflicht zur anlasslosen Überprüfung besteht nicht.
12.5 Der AKÜ räumt intarim an den von ihm verfassten Bewertungstexten ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, unentgeltliches Recht ein, diese auf der Plattform zu speichern, anzuzeigen, zu vervielfältigen und in aggregierter oder auszugsweiser Form zur Darstellung von Bewertungsergebnissen zu verwenden. Das Recht besteht über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses hinaus fort.
12.6 Ein Anspruch des AKÜ auf einen bestimmten Bewertungsscore, auf dessen Berechnung nach einer bestimmten Methode, auf Löschung einer zulässigen Bewertung oder auf Wiederherstellung einer entfernten Bewertung besteht nicht.
12.7 intarim ist berechtigt, die Berechnungsmethode des Bewertungsscores zu ändern. intarim kündigt wesentliche Änderungen mit angemessener Frist auf der Plattform an.
12.8 Der AKÜ nimmt keine Einflussnahme auf Bewertungen vor, insbesondere nicht durch Entgelt, Vorteilsgewährung oder Druckausübung.
13. Inhalte, Nutzungsrechte, Freistellung
13.1 Der AKÜ bleibt Inhaber der Rechte an den von ihm eingestellten Inhalten.
13.2 Der AKÜ räumt intarim an den eingestellten Inhalten ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, übertragbares Recht ein, diese zum Zweck des Betriebs, der Bereitstellung und der Darstellung der Plattform zu speichern, zu vervielfältigen, technisch zu bearbeiten und den jeweils berechtigten Nutzern anzuzeigen. Das Recht ist auf diesen Zweck beschränkt.
13.3 Der AKÜ sichert zu, über die zur Einräumung dieser Rechte erforderlichen Befugnisse zu verfügen und dass die eingestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen.
13.4 Der AKÜ hält intarim hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom AKÜ eingestellten Inhalte beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Punkt 5.13 gilt sinngemäß.
13.5 Alle Rechte an der Plattform, ihrer Software, ihrer Datenbank, ihrem Aufbau und ihren Kennzeichen verbleiben bei intarim. Der AKÜ erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Plattform für die Dauer des Nutzungsverhältnisses.
13.6 intarim ist berechtigt, Inhalte zu entfernen, die gegen diese AGB oder gegen Rechtsvorschriften verstoßen. intarim informiert den AKÜ über die Entfernung, sofern dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.
14. Datenschutz
14.1 intarim und der AKÜ sind hinsichtlich der jeweils von ihnen zu eigenen Zwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung von intarim für den AKÜ wird durch diese AGB nicht begründet.
14.2 intarim verarbeitet die Kontaktdaten der beim AKÜ hinterlegten Ansprechpersonen zum Zweck der Durchführung des Nutzungsverhältnisses, der Bereitstellung der Plattform, der Abrechnung und der Kommunikation.
14.3 Mit der Annahme gibt intarim die Kontaktdaten des AKÜ an den Einsatzbetrieb und die Kontaktdaten des Einsatzbetriebs an den AKÜ frei. Zweck der Freigabe ist die Anbahnung und Abwicklung des Überlassungsvertrags. Der AKÜ verarbeitet die ihm freigegebenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck.
14.4 Profile von Arbeitskräften werden über die Plattform ausschließlich in anonymisierter Form übermittelt. Der AKÜ stellt sicher, dass die von ihm eingestellten Profilangaben keinen Rückschluss auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Der AKÜ stellt insbesondere sicher, dass keine Namen, Lichtbilder, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummern, Geburtsdaten oder sonstige unmittelbar identifizierenden Angaben eingestellt werden.
14.5 Die Übermittlung personenbezogener Daten überlassener Arbeitskräfte an den Einsatzbetrieb erfolgt außerhalb der Plattform unmittelbar zwischen AKÜ und Einsatzbetrieb. intarim ist daran nicht beteiligt und übernimmt dafür keine Verantwortung.
14.6 Einzelheiten der Verarbeitung durch intarim, insbesondere Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte, ergeben sich aus der gesondert auf der Plattform bereitgestellten Datenschutzerklärung.
15. Vertraulichkeit
15.1 Der AKÜ behandelt alle ihm über die Plattform zugänglich gemachten Informationen, die nicht offenkundig sind, vertraulich. Dies betrifft insbesondere Inhalte von Personalanfragen, die vor der Annahme offengelegte Identität von Nutzern, Stundensätze Dritter, sowie technische und wirtschaftliche Informationen über die Plattform.
15.2 Der AKÜ gibt vertrauliche Informationen nur an jene Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen weiter, die sie zur Erfüllung des Auftrags benötigen, und verpflichtet diese entsprechend.
15.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem AKÜ vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren, ihm von einem Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich gemacht wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich geboten ist.
15.4 Die Vertraulichkeitspflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses fort.
16. Verfügbarkeit der Plattform
16.1 intarim erbringt die Plattformleistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
16.2 Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Eine Vereinbarung über Service Level, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten besteht nicht.
16.3 intarim ist berechtigt, die Plattform zu Wartungszwecken vorübergehend außer Betrieb zu nehmen. Planbare Wartungsfenster kündigt intarim nach Möglichkeit mit angemessenem Vorlauf auf der Plattform an. Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen kann eine Ankündigung unterbleiben.
16.4 Einschränkungen der Erreichbarkeit, die auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs von intarim beruhen, insbesondere auf Störungen von Telekommunikationsnetzen, Störungen bei Vorleistungserbringern oder höherer Gewalt, begründen keine Ansprüche des AKÜ.
17. Kommunikation und elektronische Zustellung
17.1 Die Kommunikation zwischen intarim und dem AKÜ erfolgt elektronisch über die Plattform, über Push-Benachrichtigungen und über die vom AKÜ hinterlegte E-Mail-Adresse.
17.2 Der AKÜ stimmt zu, dass rechtserhebliche Erklärungen von intarim, insbesondere Mitteilungen über Annahmen, Ergebnisse von Prüfverfahren nach Punkt 9, Mahnungen, Kündigungen, Sperren und Ankündigungen von AGB-Änderungen, elektronisch übermittelt werden.
17.3 Der AKÜ stimmt der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form zu (E-Rechnung). Eine Übermittlung in Papierform erfolgt nicht.
17.4 Der AKÜ hält die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell und funktionsfähig und stellt sicher, dass dort einlangende Nachrichten regelmäßig, mindestens jedoch an jedem Werktag, zur Kenntnis genommen werden.
17.5 Eine an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse abgesendete Erklärung gilt als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist und mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die Zustellung über Push-Benachrichtigung ersetzt die Übermittlung nach Satz 1 nicht; sie tritt zu dieser hinzu.
17.6 Der AKÜ trägt dafür Sorge, dass Nachrichten von intarim nicht durch Filtereinrichtungen unterdrückt werden.
18. Haftung
18.1 intarim haftet dem AKÜ für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
18.2 Vom Haftungsausschluss nach Punkt 18.1 nicht erfasst sind Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
18.3 Ausgeschlossen ist der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Geschäftschancen, Datenverlust, mittelbaren Schäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz beruht.
18.4 Die Haftung von intarim ist der Höhe nach mit der Summe der vom AKÜ in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis geleisteten Provisionen begrenzt, höchstens jedoch mit EUR 25.000,00 je Schadensfall und EUR 50.000,00 je Kalenderjahr. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz.
18.5 intarim haftet ausdrücklich nicht
- für das Zustandekommen, den Inhalt, die Durchführung, die Abwicklung oder die Beendigung des Überlassungsvertrags zwischen Einsatzbetrieb und AKÜ,
- für die Eignung, die Qualifikation, die Verfügbarkeit oder das Verhalten überlassener Arbeitskräfte,
- für die Bonität, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Einsatzbetriebs und für die Einbringlichkeit von Forderungen des AKÜ gegen den Einsatzbetrieb,
- für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von Nutzern eingestellten Angaben,
- für das Bestehen gewerberechtlicher oder sonstiger Berechtigungen eines Nutzers,
- für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs, insbesondere für den Erhalt von Aufträgen.
18.6 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Haftung von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern von intarim.
19. Laufzeit, ordentliche Kündigung
19.1 Das Nutzungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
19.2 Beide Teile können das Nutzungsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsletzten in Textform kündigen.
19.3 Die Kündigung berührt bereits zustande gekommene Aufträge und die daraus entstandenen Provisionsansprüche nicht. Punkt 10 gilt für die dort genannte Dauer über die Beendigung hinaus fort.
19.4 Offene Angebote des AKÜ verfallen mit Beendigung des Vertragsverhältnisses.
20. Sperre und Löschung von Konten aus wichtigem Grund
20.1 Beide Teile können das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen.
20.2 Ein wichtiger Grund liegt für intarim insbesondere vor, wenn
- der AKÜ über die Gewerbeberechtigung nach Punkt 5.1 nicht oder nicht mehr verfügt,
- der AKÜ bei der Registrierung oder im laufenden Betrieb wesentliche Angaben unrichtig gemacht hat,
- der AKÜ gegen Punkt 10 verstößt,
- über das Vermögen des AKÜ ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird,
- der AKÜ wiederholt Angebote ohne Erfüllungswillen abgibt,
- der AKÜ die Sicherheit oder den Betrieb der Plattform gefährdet,
- der AKÜ entgegen Punkt 3.4 zugleich als Einsatzbetrieb registriert ist.
20.3 Vor Auflösung nach Punkt 20.2 lit b, c, e oder f mahnt intarim den AKÜ ab und setzt eine angemessene Frist zur Abhilfe, sofern die Abhilfe möglich und intarim ein Zuwarten zumutbar ist.
20.4 intarim ist berechtigt, ein Benutzerkonto oder einzelne Mitarbeiter-Logins bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf einen Sachverhalt nach Punkt 20.2 vorübergehend zu sperren. intarim teilt die Sperre und ihren Grund dem AKÜ unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 7 Tagen.
20.5 Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses erlischt der Zugang. intarim löscht das Benutzerkonto nach Ablauf von 30 Tagen ab Beendigung. Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, insbesondere Rechnungen und rechnungsbegründende Unterlagen, werden für die Dauer dieser Pflichten aufbewahrt.
21. Änderung dieser AGB
21.1 intarim ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Änderungen dienen insbesondere der Anpassung an geänderte Rechtslage, geänderte höchstgerichtliche Rechtsprechung, geänderte technische Gegebenheiten oder der Erweiterung des Funktionsumfangs.
21.2 intarim kündigt Änderungen dem AKÜ mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung enthält die geänderte Fassung, eine Gegenüberstellung der geänderten Bestimmungen, das Datum des Wirksamwerdens sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht und auf die Rechtsfolge des Schweigens.
21.3 Widerspricht der AKÜ den Änderungen nicht bis zum Ablauf des Tages vor dem Wirksamwerden in Textform, so gelten die Änderungen als angenommen.
21.4 Widerspricht der AKÜ fristgerecht, so gilt das Nutzungsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall ist intarim berechtigt, das Nutzungsverhältnis nach Punkt 19.2 zu kündigen.
21.5 Eine Änderung der Höhe der Provision nach Punkt 8.2 sowie eine Änderung des Punktes 10 sind von der Zustimmungsfiktion nach Punkt 21.3 ausgenommen. Solche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AKÜ in Textform.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Textformerfordernis. Punkt 21 bleibt unberührt.
22.2 Der AKÜ ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von intarim in Textform auf Dritte zu übertragen. intarim ist berechtigt, das Vertragsverhältnis im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer Übertragung des Plattformbetriebs auf ein verbundenes oder erwerbendes Unternehmen zu übertragen; der AKÜ kann das Nutzungsverhältnis in diesem Fall binnen 30 Tagen ab Verständigung außerordentlich kündigen.
22.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
22.4 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
22.5 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der intarim GmbH sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
22.6 Die Informationen nach § 5 ECG sowie die weiteren Anbieterangaben sind auf der Plattform unter www.intarim.com/impressum/ jederzeit abrufbar.
22.7 Die Informationspflichten nach § 10 Abs 1 und 2 ECG werden abbedungen.
22.8 Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung geht die deutsche Fassung vor.
22.9 Der Vertragstext wird von intarim gespeichert und dem AKÜ im Benutzerkonto in speicher- und druckbarer Form zugänglich gemacht.