Betreiberin
intarim GmbH
Maria Rojach 1, 9422 Maria Rojach, Gemeinde St. Andrä, Bezirk Wolfsberg, Kärnten,
Österreich
E-Mail: office@intarim.com
Firmenbuchnummer FN 686148 t, Firmenbuchgericht Landesgericht Klagenfurt, UID-Nummer ATU83557606.
Diese AGB gelten für Einsatzbetriebe. Für Arbeitskräfteüberlasser gilt ein eigenes Regelwerk.
1. Geltungsbereich, Einbeziehung, Vorrang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der intarim GmbH (im Folgenden „intarim“) und dem Einsatzbetrieb (im Folgenden „EB“) über die Nutzung der von intarim betriebenen Vermittlungsplattform intarim (im Folgenden „Plattform“).
1.2 Diese AGB regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen intarim und dem EB. Für das Verhältnis zwischen intarim und dem Arbeitskräfteüberlasser gilt ein gesondertes Regelwerk. Aus jenem Regelwerk erwachsen dem EB keine Rechte.
1.3 Diese AGB regeln nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem EB und dem Arbeitskräfteüberlasser. Dieses Rechtsverhältnis richtet sich ausschließlich nach den zwischen diesen beiden Unternehmen getroffenen Vereinbarungen und den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.
1.4 Die Plattform steht ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 1 UGB offen, die in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Verbrauchergeschäfte sind ausgeschlossen. Das KSchG und das FAGG finden keine Anwendung. Der EB sichert seine Unternehmereigenschaft zu.
1.5 Diese AGB werden durch Bestätigung im Registrierungsvorgang und durch jede weitere Nutzung der Plattform Vertragsinhalt. intarim hält die jeweils geltende Fassung auf der Plattform in speicher- und druckbarer Form bereit.
1.6 Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des EB werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn intarim ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit intarim ihnen in Textform ausdrücklich zustimmt.
1.7 Individuelle Vereinbarungen zwischen intarim und dem EB gehen diesen AGB vor.
1.8 Die Schranken der §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB bleiben unberührt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Plattform: Die von intarim betriebene webbasierte Anwendung samt zugehöriger Progressive Web App und aller Nebendienste.
2.2 Einsatzbetrieb (EB): Ein auf der Plattform registriertes Unternehmen, das Personalbedarf ausschreibt und im Fall der Überlassung als Beschäftiger im Sinne des § 3 AÜG tätig wird.
2.3 Arbeitskräfteüberlasser (AKÜ): Ein auf der Plattform registriertes Unternehmen, das Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte überlässt und im Fall der Überlassung als Überlasser im Sinne des § 3 AÜG tätig wird.
2.4 Nutzer: Der EB und der AKÜ gemeinsam.
2.5 Personalanfrage: Die vom EB auf der Plattform eingestellte Ausschreibung eines Personalbedarfs. Sie besteht aus einer oder mehreren Positionen.
2.6 Position: Ein Bedarfsposten innerhalb einer Personalanfrage, bestimmt durch Anzahl der Arbeitskräfte, Gewerk, Qualifikation, Stundenumfang und Einsatzzeitraum.
2.7 Angebot: Die vom AKÜ auf eine Personalanfrage abgegebene Erklärung, die den angebotenen Stundensatz, die abgedeckten Positionen, die Anzahl der Arbeitskräfte, den abgedeckten Zeitraum und ein Gültig-bis-Datum enthält.
2.8 Annahme: Die Erklärung des EB auf der Plattform, ein Angebot ganz oder in dem im Angebot abgegrenzten Umfang anzunehmen.
2.9 Auftrag: Das durch eine Annahme begründete Rechtsverhältnis zwischen EB und AKÜ. Je Annahme entsteht ein eigener Auftrag.
2.10 Überlassungsvertrag: Der zwischen EB und AKÜ zustande kommende Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften.
2.11 Benutzerkonto: Der dem Unternehmen des EB zugeordnete Zugang zur Plattform samt allen darunter angelegten Mitarbeiter-Logins.
2.12 Admin-Konto: Das je Unternehmen bestehende Benutzerkonto mit Verwaltungsrechten.
2.13 Mitarbeiter-Login: Ein vom Admin-Konto angelegter, einer natürlichen Person zugeordneter Zugang.
2.14 Textform: Eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung ohne Erfordernis einer Unterschrift, insbesondere E-Mail oder eine Erklärung über die dafür vorgesehenen Funktionen der Plattform.
3. Leistungsgegenstand von intarim; Abgrenzung; Unentgeltlichkeit
3.1 intarim betreibt eine reine Vermittlungsplattform. intarim schuldet dem EB ausschließlich die Bereitstellung der Plattformfunktionen im jeweils angebotenen Umfang, insbesondere die Möglichkeit, Personalanfragen einzustellen und darauf abgegebene Angebote anzunehmen.
3.2 intarim ist nicht Maklerin. Ansprüche und Pflichten aus dem MaklerG werden durch diese AGB nicht begründet.
3.3 intarim ist weder Arbeitgeberin noch Überlasserin noch Beschäftigerin der überlassenen Arbeitskräfte. intarim übt keine Arbeitsvermittlung im Sinne des AMFG aus. intarim tritt in keinem Fall in ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer überlassenen Arbeitskraft.
3.4 intarim wird nicht Partei des Überlassungsvertrags. Der Überlassungsvertrag kommt unmittelbar und ausschließlich zwischen EB und AKÜ zustande. intarim gibt keine Erklärungen im Namen des EB oder des AKÜ ab und ist zu deren Abgabe nicht bevollmächtigt.
3.5 intarim nimmt keine Personalauswahl vor. intarim trifft keine Zuordnung bestimmter Arbeitskräfte zu bestimmten Positionen und beurteilt weder die fachliche noch die persönliche Eignung von Arbeitskräften.
3.6 intarim prüft weder die Bonität noch die Leistungsfähigkeit, die Zuverlässigkeit, die gewerberechtliche Berechtigung oder sonstige Eigenschaften eines Nutzers, soweit sich aus Punkt 5 nichts anderes ergibt. Angaben der Nutzer, insbesondere Angaben in Angeboten und mitgelieferten Arbeitskräfteprofilen, werden von intarim nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.
3.7 Ein System der treuhändigen Verwahrung von Zahlungen besteht nicht. Das Entgelt aus dem Überlassungsvertrag fließt unmittelbar zwischen EB und AKÜ außerhalb der Plattform. intarim ist an dessen Abwicklung, Einbringlichmachung oder Verrechnung nicht beteiligt.
3.8 Die Nutzung der Plattform ist für den EB unentgeltlich. Der EB schuldet intarim weder für die Registrierung noch für das Einstellen von Personalanfragen noch für die Annahme von Angeboten noch für sonstige Plattformfunktionen ein Entgelt.
3.9 intarim schuldet keinen Vermittlungserfolg. Ein Anspruch des EB auf den Eingang von Angeboten, auf eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Angeboten oder auf die Deckung seines Personalbedarfs besteht nicht.
3.10 intarim ist berechtigt, Funktionsumfang, Gestaltung und technische Ausführung der Plattform weiterzuentwickeln und einzelne Funktionen zu ändern oder einzustellen, soweit dadurch der wesentliche Zweck der Plattform nach Punkt 3.1 nicht entfällt.
4. Registrierung, Benutzerkonto, Mitarbeiter-Logins, Zurechnung
4.1 Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung als Unternehmen voraus. Bei der Registrierung sind mindestens Firmenwortlaut, Rechtsform, Geschäftsanschrift, UID-Nummer, Branche sowie eine E-Mail-Adresse anzugeben.
4.2 Die Registrierung ist erst nach Bestätigung der angegebenen E-Mail-Adresse über den von intarim übermittelten Bestätigungslink abgeschlossen. Vor dieser Bestätigung besteht kein Zugang zu den Plattformfunktionen.
4.3 Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. intarim ist berechtigt, eine Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4.4 Ein Benutzerkonto hat genau eine feste Rolle, entweder EB oder AKÜ. Die Rolle wird bei der Registrierung gewählt. Ein Rollenwechsel innerhalb eines bestehenden Benutzerkontos ist ausgeschlossen. Ein Unternehmen kann nicht zugleich als EB und als AKÜ registriert sein; die Registrierung desselben Unternehmens in beiden Rollen, auch über gesonderte Benutzerkonten oder über verbundene Unternehmen, ist unzulässig.
4.5 Je Unternehmen besteht ein Admin-Konto. Das Admin-Konto legt Mitarbeiter-Logins an, ändert und löscht diese und verwaltet deren Berechtigungen.
4.6 Handlungen und Erklärungen, die über das Admin-Konto oder ein Mitarbeiter-Login des EB vorgenommen werden, gelten im Verhältnis zu intarim als Handlungen und Erklärungen des EB. Der EB muss sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt insbesondere für das Einstellen, Ändern und Schließen von Personalanfragen sowie für die Annahme und Ablehnung von Angeboten.
4.7 Der EB verwahrt Zugangsdaten sorgfältig und gibt sie nicht an Dritte weiter. Er stellt sicher, dass jedes Mitarbeiter-Login nur der ihm zugeordneten natürlichen Person zugänglich ist. Eine gemeinsame Nutzung eines Logins durch mehrere Personen ist unzulässig.
4.8 Bei Verlust von Zugangsdaten, bei Verdacht auf unbefugte Kenntnisnahme oder bei unbefugter Nutzung meldet dies der EB intarim unverzüglich in Textform und sperrt das betroffene Login unverzüglich über das Admin-Konto.
4.9 Scheidet eine Person aus dem Unternehmen des EB aus oder entfällt ihre Berechtigung, sperrt oder löscht der EB das zugeordnete Mitarbeiter-Login unverzüglich.
4.10 Der EB hält die von ihm hinterlegten Stammdaten aktuell und meldet Änderungen unverzüglich über die dafür vorgesehenen Funktionen.
5. Verifizierung
5.1 intarim bietet dem EB eine freiwillige Verifizierung an. Die Verifizierung ist ein Vertrauensmerkmal und wird auf der Plattform als solches ausgewiesen.
5.2 Die Verifizierung schaltet keine Funktionen frei. Ein verifizierter und ein nicht verifizierter EB haben denselben Funktionsumfang.
5.3 Ein Anspruch auf Durchführung der Verifizierung oder auf ein bestimmtes Ergebnis besteht nicht. intarim ist berechtigt, eine erteilte Verifizierung zu widerrufen, wenn die ihr zugrunde liegenden Angaben unrichtig geworden sind oder sich als unrichtig erweisen.
5.4 Die Verifizierung stellt keine Zusicherung von Eigenschaften des EB gegenüber Dritten dar. Sie begründet insbesondere keine Aussage über Bonität, Zahlungsfähigkeit oder den aufrechten Bestand einer Gewerbeberechtigung im Zeitpunkt eines späteren Auftrags.
6. Pflichten und Zusicherungen des EB
Wahrheitspflicht der Personalanfrage-Angaben
6.1 Der EB stellt sicher, dass alle von ihm auf der Plattform eingestellten Angaben richtig, vollständig und aktuell sind. Dies gilt insbesondere für sämtliche Angaben einer Personalanfrage: Anzahl der benötigten Arbeitskräfte, Gewerk und Qualifikationsstufe, Beschreibung der Tätigkeiten, Stundenumfang und Schichtangaben, Einsatzzeitraum, Einsatzort, Angaben zu Schutzausrüstung und Unterkunft sowie freiwillige Angaben zu Zulagen und Zuschlägen.
6.2 Der EB stellt nur Personalanfragen ein, denen ein tatsächlicher, aktueller Personalbedarf zugrunde liegt. Personalanfragen ohne Beschaffungsabsicht, insbesondere zur Markterkundung, zur Preisausforschung oder zur Ausforschung von Daten anderer Nutzer, sind unzulässig.
6.3 Der EB nimmt Angebote nur an, wenn er den Auftrag im angenommenen Umfang durchführen lassen will und kann. Die Annahme ohne Durchführungsabsicht ist unzulässig.
Pflichten als Beschäftiger im Sinne des AÜG
6.4 Der EB hält bei jeder über die Plattform angebahnten Überlassung die ihn als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG treffenden Rechtsvorschriften ein, insbesondere das AÜG, das ASchG und die übrigen Arbeitnehmerschutzvorschriften, das AZG und das ARG sowie die auf den Einsatz anwendbaren kollektivvertraglichen Bestimmungen.
6.5 Der EB nimmt gegenüber den überlassenen Arbeitskräften die den Beschäftiger treffenden Fürsorge- und Schutzpflichten wahr und behandelt überlassene Arbeitskräfte hinsichtlich der Arbeitsbedingungen nicht schlechter als vergleichbare eigene Arbeitnehmer, soweit das AÜG dies vorsieht.
6.6 Der EB erfüllt die ihn als Beschäftiger treffenden Melde-, Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflichten, einschließlich allfälliger Pflichten nach dem LSD-BG und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – der Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte aus dem Ausland.
6.7 Der EB beachtet die gesetzlichen Grenzen und Folgen der Dauer einer Überlassung sowie sonstige zwingende Bestimmungen des AÜG. Die Beurteilung und Einhaltung dieser Pflichten obliegt ausschließlich dem EB; intarim erbringt hierzu keine Beratung und keine Prüfung.
Allgemeine Pflichten
6.8 Der EB verwendet die Plattform nicht zur Umgehung des Punktes 10, nicht zur Einstellung von Personalanfragen ohne Beschaffungsabsicht und nicht zur Ausforschung von Marktdaten anderer Nutzer.
6.9 Der EB setzt keine automatisierten Verfahren zum Auslesen, Vervielfältigen oder Weiterverwenden von Inhalten der Plattform ein.
6.10 Der EB unternimmt keine Versuche, die Identität eines AKÜ vor der Annahme zu ermitteln oder ihn außerhalb der Plattform zu kontaktieren; Punkt 7.6 gilt sinngemäß.
6.11 Der EB hält intarim hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos, die Dritte, insbesondere überlassene Arbeitskräfte, Arbeitskräfteüberlasser, Sozialversicherungsträger, Abgaben- oder Verwaltungsbehörden, gegen intarim erheben und die auf einer Verletzung der Pflichten oder Zusicherungen nach diesem Punkt 6 durch den EB beruhen. Die Schad- und Klagloshaltung umfasst die angemessenen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung.
6.12 intarim informiert den EB unverzüglich über die Geltendmachung eines Anspruchs nach Punkt 6.11, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft ohne Zustimmung des EB kein Anerkenntnis und keinen Vergleich. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
7. Personalanfrage, Angebote, Anonymität
7.1 Der EB stellt Personalanfragen über die dafür vorgesehenen Funktionen der Plattform ein. Eine Personalanfrage ist kein Anbot im Sinne des § 862 ABGB, sondern eine Aufforderung an Arbeitskräfteüberlasser zur Abgabe von Angeboten.
7.2 Personalanfragen sind ausschließlich für registrierte AKÜ sichtbar. Vor der Annahme sieht die Gegenseite vom EB nur die Inhalte der Personalanfrage, die Gemeinde des Einsatzorts, ein allfälliges Verifizierungsmerkmal und aggregierte Bewertungswerte – nicht jedoch Firmenwortlaut, Anschrift oder Kontaktdaten.
7.3 Auf eine Personalanfrage abgegebene Angebote werden dem EB mit ihrem Inhalt (insbesondere Stundensatz, abgedeckte Positionen, Anzahl der Arbeitskräfte, abgedeckter Zeitraum, Gültig-bis-Datum sowie allfällige anonymisierte Arbeitskräfteprofile) angezeigt. Die Identität des anbietenden AKÜ bleibt bis zur Annahme verborgen.
7.4 Ein Angebot ist für den AKÜ bis zum Ablauf des im Angebot genannten Gültig-bis-Datums bindend; mit Ablauf dieses Datums verfällt es. Der AKÜ kann sein Angebot bis zur Annahme widerrufen. Ein verfallenes oder wirksam widerrufenes Angebot kann nicht mehr angenommen werden.
7.5 Eine Nachverhandlung von Angeboten findet auf der Plattform nicht statt. Der EB kann ein Angebot annehmen oder ablehnen; Änderungswünsche können nur durch Ablehnung und den Eingang eines neuen Angebots umgesetzt werden.
7.6 Bis zur Annahme bleiben die Identität und die Kontaktdaten des AKÜ gegenüber dem EB und die Identität und die Kontaktdaten des EB gegenüber dem AKÜ verborgen. Der EB unternimmt keine Versuche, die Identität eines AKÜ vor der Annahme zu ermitteln oder ihn außerhalb der Plattform zu kontaktieren.
7.7 Der EB kann Positionen einer Personalanfrage ändern, solange die Anfrage aktiv ist. Wird eine Position geändert, auf die bereits Angebote vorliegen, werden diese Angebote zurückgesetzt; die betroffenen AKÜ werden benachrichtigt. Bereits angenommene Angebote und die daraus entstandenen Aufträge bleiben von Änderungen unberührt.
7.8 Der EB kann eine Personalanfrage jederzeit zur Gänze schließen. Bereits zustande gekommene Aufträge bleiben davon unberührt.
7.9 Ein noch nicht gedeckter Bedarf einer Personalanfrage verfällt mit Erreichen des Einsatzbeginns, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.
8. Annahme, Zustandekommen des Überlassungsvertrags, Freigabe der Kontaktdaten
8.1 Der Überlassungsvertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den EB unmittelbar zwischen EB und AKÜ zustande. Der Inhalt des Angebots wird Vertragsinhalt.
8.2 Die Annahme ist eine verbindliche Buchung. Ein freies Storno besteht nicht. Rechte des EB und des AKÜ, sich vom Überlassungsvertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen zu lösen, bleiben unberührt; sie richten sich ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen EB und AKÜ.
8.3 Eine Personalanfrage kann teilweise und mehrfach erfüllt werden. Je Annahme entsteht ein eigener Auftrag.
8.4 Mit der Annahme gibt die Plattform die Kontaktdaten des EB an den AKÜ und die Kontaktdaten des AKÜ an den EB gegenseitig und sofort frei. Die Freigabe erfolgt zum Zweck der Abwicklung des Überlassungsvertrags.
8.5 intarim benachrichtigt den AKÜ über die Annahme über die Plattform sowie über die in Punkt 17 geregelten Kanäle. Der EB erhält eine Bestätigung der Annahme mit dem angenommenen Umfang.
8.6 Die Annahme kann sich auf das gesamte Angebot oder auf den im Angebot abgegrenzten Umfang beziehen, jeweils höchstens im Umfang des noch offenen Bedarfs der Personalanfrage. Vor der Annahme werden dem EB der angenommene Umfang und die daraus resultierenden, unmittelbar an den AKÜ zu leistenden Personalkosten zur Letztbestätigung angezeigt.
8.7 Änderungen des Auftrags nach der Annahme, insbesondere Änderungen des Stundenumfangs, des Zeitraums, der Anzahl der Arbeitskräfte oder des Stundensatzes, vereinbaren EB und AKÜ unmittelbar. intarim ist daran nicht beteiligt.
9. Prüfverfahren bei Nichterfüllungsmeldungen; Mitwirkung des EB
9.1 Meldet der AKÜ intarim, dass die einem Auftrag zugrunde liegende Überlassung tatsächlich nicht zustande gekommen ist und zu keinem Zeitpunkt begonnen hat, prüft intarim diese Meldung manuell. Der betroffene Auftrag wird für die Dauer der Prüfung auf der Plattform als „in Prüfung“ geführt.
9.2 intarim ist berechtigt, den EB im Zuge der Prüfung zu befassen und ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen zu setzen. Der EB wirkt an der Prüfung mit, erteilt binnen dieser Frist die verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß und legt ihm verfügbare Nachweise vor.
9.3 Bestätigt sich, dass die Überlassung nicht zustande gekommen ist und zu keinem Zeitpunkt begonnen hat, wird der betroffene Auftrag auf der Plattform als storniert geführt; ein dadurch wieder offen gewordener Bedarf der zugrunde liegenden Personalanfrage steht erneut für Angebote offen. Bestätigt sich die Meldung nicht, wird der Auftrag unverändert fortgeführt.
9.4 Das Ergebnis der Prüfung wird beiden Parteien mitgeteilt. Die Beurteilung von Ansprüchen zwischen EB und AKÜ aus dem Überlassungsvertrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens; solche Ansprüche richten sich ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen EB und AKÜ.
9.5 Unterlässt der EB eine Stellungnahme, entscheidet intarim nach Aktenlage. Erweisen sich Angaben des EB im Verfahren als bewusst unrichtig, ist intarim berechtigt, das Benutzerkonto nach Punkt 20.4 zu sperren.
10. Umgehungsverbot
10.1 Der EB ist verpflichtet, Überlassungen, die auf einem über die Plattform hergestellten Kontakt zu einem AKÜ beruhen, über die Plattform abzuschließen.
10.2 Der EB darf mit einem AKÜ, dessen Identität ihm über die Plattform bekannt geworden ist oder mit dem er über die Plattform in Kontakt getreten ist, während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Freigabe der Kontaktdaten nach Punkt 8.4 keinen Überlassungsvertrag außerhalb der Plattform abschließen, der denselben oder einen gleichartigen Bedarf betrifft.
10.3 Punkt 10.2 gilt nicht, wenn der EB mit dem betreffenden AKÜ bereits vor der Freigabe der Kontaktdaten in einer Geschäftsbeziehung über Arbeitskräfteüberlassung stand und dies intarim binnen 14 Tagen ab Freigabe der Kontaktdaten in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise anzeigt.
10.4 Der EB erteilt intarim auf Verlangen Auskunft über Verträge, die er mit einem AKÜ innerhalb des Zeitraums nach Punkt 10.2 abgeschlossen hat, soweit dies zur Feststellung eines Verstoßes erforderlich ist.
11. Sperrliste
11.1 Der EB kann über die dafür vorgesehene Funktion einzelne Unternehmen auf eine eigene Sperrliste setzen. Die Sperrliste wirkt als Hinweis, nicht als Filter: Angebote von Unternehmen auf der Sperrliste des EB werden dem EB weiterhin angezeigt und lediglich als „auf Ihrer Sperrliste“ gekennzeichnet. Eine Ausblendung erfolgt nicht.
11.2 Auch der AKÜ kann Unternehmen auf eine Sperrliste setzen. Personalanfragen des EB werden einem AKÜ, der den EB auf seiner Sperrliste führt, in gleicher Weise gekennzeichnet angezeigt. Ein Anspruch des EB darauf, auf keiner Sperrliste geführt zu werden oder über eine solche Führung informiert zu werden, besteht nicht.
11.3 Die Kennzeichnung nach den Punkten 11.1 und 11.2 erfolgt ausschließlich generisch. Sie gibt die Identität des betroffenen Unternehmens nicht preis; die Anonymität nach Punkt 7.6 bleibt bis zur Annahme gewahrt. Ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob, durch wen und aus welchem Grund eine Sperre besteht, besteht nicht.
11.4 Der EB macht Sperren nicht zum Gegenstand von Bewertungen und verwendet sie nicht zur Ausforschung der Identität anderer Nutzer.
12. Bewertungssystem
12.1 Die Plattform sieht ein beidseitiges Bewertungssystem vor. Bewertungen sind an einen konkreten Auftrag gebunden. Je Auftrag können mehrere Bewertungen an definierten Meilensteinen abgegeben werden.
12.2 Der EB bewertet den AKÜ; der AKÜ bewertet den EB. Aus den Bewertungen des EB durch AKÜ wird ein aggregierter Bewertungswert des EB gebildet (EB-Score), der registrierten AKÜ zusammen mit der Anzahl der Bewertungen und einer Aufschlüsselung nach Bewertungsdimensionen angezeigt wird – stets ohne Preisgabe der Identität des EB vor der Annahme. Der EB nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
12.3 Bewertungen müssen sachlich sein, sich auf den konkreten Auftrag beziehen und auf wahren Tatsachen beruhen. Werturteile sind zulässig, soweit sie nicht herabsetzend sind.
12.4 Unzulässig sind insbesondere Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen, Beschimpfungen, diskriminierende Aussagen, Rechte Dritter verletzende Inhalte, personenbezogene Daten überlassener Arbeitskräfte, Werbung, Kontaktdaten oder Aufforderungen zur Kontaktaufnahme außerhalb der Plattform enthalten.
12.5 intarim moderiert Bewertungen. intarim ist berechtigt, Bewertungen, die gegen Punkt 12.3 oder 12.4 verstoßen, ganz oder teilweise zu entfernen, zu sperren oder deren Anzeige auszusetzen. Eine Pflicht zur anlasslosen Überprüfung besteht nicht.
12.6 Der EB räumt intarim an den von ihm verfassten Bewertungstexten ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, unentgeltliches Recht ein, diese auf der Plattform zu speichern, anzuzeigen, zu vervielfältigen und in aggregierter oder auszugsweiser Form zur Darstellung von Bewertungsergebnissen zu verwenden. Das Recht besteht über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses hinaus fort.
12.7 Ein Anspruch des EB auf einen bestimmten Bewertungswert, auf dessen Berechnung nach einer bestimmten Methode, auf Löschung einer zulässigen Bewertung oder auf Wiederherstellung einer entfernten Bewertung besteht nicht.
12.8 intarim ist berechtigt, die Berechnungsmethode aggregierter Bewertungswerte zu ändern. intarim kündigt wesentliche Änderungen mit angemessener Frist auf der Plattform an.
12.9 Der EB nimmt keine Einflussnahme auf Bewertungen vor, insbesondere nicht durch Entgelt, Vorteilsgewährung oder Druckausübung.
13. Inhalte, Nutzungsrechte, Freistellung
13.1 Der EB bleibt Inhaber der Rechte an den von ihm eingestellten Inhalten.
13.2 Der EB räumt intarim an den eingestellten Inhalten ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, übertragbares Recht ein, diese zum Zweck des Betriebs, der Bereitstellung und der Darstellung der Plattform zu speichern, zu vervielfältigen, technisch zu bearbeiten und den jeweils berechtigten Nutzern anzuzeigen. Das Recht ist auf diesen Zweck beschränkt.
13.3 Der EB sichert zu, über die zur Einräumung dieser Rechte erforderlichen Befugnisse zu verfügen und dass die eingestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen.
13.4 Der EB hält intarim hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom EB eingestellten Inhalte beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Punkt 6.12 gilt sinngemäß.
13.5 Alle Rechte an der Plattform, ihrer Software, ihrer Datenbank, ihrem Aufbau und ihren Kennzeichen verbleiben bei intarim. Der EB erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Plattform für die Dauer des Nutzungsverhältnisses.
13.6 intarim ist berechtigt, Inhalte zu entfernen, die gegen diese AGB oder gegen Rechtsvorschriften verstoßen. intarim informiert den EB über die Entfernung, sofern dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.
14. Datenschutz
14.1 intarim und der EB sind hinsichtlich der jeweils von ihnen zu eigenen Zwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung von intarim für den EB wird durch diese AGB nicht begründet.
14.2 intarim verarbeitet die Kontaktdaten der beim EB hinterlegten Ansprechpersonen zum Zweck der Durchführung des Nutzungsverhältnisses, der Bereitstellung der Plattform und der Kommunikation.
14.3 Mit der Annahme gibt intarim die Kontaktdaten des EB an den AKÜ und die Kontaktdaten des AKÜ an den EB frei. Zweck der Freigabe ist die Anbahnung und Abwicklung des Überlassungsvertrags. Der EB verarbeitet die ihm freigegebenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck.
14.4 Arbeitskräfteprofile werden dem EB über die Plattform ausschließlich in anonymisierter Form zugänglich gemacht. Der EB unternimmt keine Versuche, aus solchen Profilen auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen rückzuschließen.
14.5 Die Übermittlung personenbezogener Daten überlassener Arbeitskräfte an den EB erfolgt außerhalb der Plattform unmittelbar zwischen AKÜ und EB. intarim ist daran nicht beteiligt und übernimmt dafür keine Verantwortung. Die datenschutzrechtlichen Pflichten hinsichtlich dieser Daten treffen ausschließlich EB und AKÜ.
14.6 Einzelheiten der Verarbeitung durch intarim, insbesondere Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte, ergeben sich aus der gesondert auf der Plattform bereitgestellten Datenschutzerklärung.
15. Vertraulichkeit
15.1 Der EB behandelt alle ihm über die Plattform zugänglich gemachten Informationen, die nicht offenkundig sind, vertraulich. Dies betrifft insbesondere Inhalte von Angeboten, insbesondere Stundensätze, die nach der Annahme offengelegte Identität von Nutzern sowie technische und wirtschaftliche Informationen über die Plattform.
15.2 Der EB gibt vertrauliche Informationen nur an jene Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen weiter, die sie zur Erfüllung des Auftrags benötigen, und verpflichtet diese entsprechend.
15.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem EB vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren, ihm von einem Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich gemacht wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich geboten ist.
15.4 Die Vertraulichkeitspflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses fort.
16. Verfügbarkeit der Plattform
16.1 intarim erbringt die Plattformleistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
16.2 Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Eine Vereinbarung über Service Level, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten besteht nicht.
16.3 intarim ist berechtigt, die Plattform zu Wartungszwecken vorübergehend außer Betrieb zu nehmen. Planbare Wartungsfenster kündigt intarim nach Möglichkeit mit angemessenem Vorlauf auf der Plattform an. Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen kann eine Ankündigung unterbleiben.
16.4 Einschränkungen der Erreichbarkeit, die auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs von intarim beruhen, insbesondere auf Störungen von Telekommunikationsnetzen, Störungen bei Vorleistungserbringern oder höherer Gewalt, begründen keine Ansprüche des EB.
16.5 Der Ablauf des Gültig-bis-Datums eines Angebots während einer Nichtverfügbarkeit der Plattform verlängert die Annahmefrist nicht.
17. Kommunikation und elektronische Zustellung
17.1 Die Kommunikation zwischen intarim und dem EB erfolgt elektronisch über die Plattform, über Push-Benachrichtigungen und über die vom EB hinterlegte E-Mail-Adresse.
17.2 Der EB stimmt zu, dass rechtserhebliche Erklärungen von intarim, insbesondere Mitteilungen über den Eingang von Angeboten, Annahmebestätigungen, Mitteilungen im Prüfverfahren nach Punkt 9, Kündigungen, Sperren und Ankündigungen von AGB-Änderungen, elektronisch übermittelt werden.
17.3 Der EB hält die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell und funktionsfähig und stellt sicher, dass dort einlangende Nachrichten regelmäßig, mindestens jedoch an jedem Werktag, zur Kenntnis genommen werden.
17.4 Eine an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse abgesendete Erklärung gilt als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist und mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die Zustellung über Push-Benachrichtigung ersetzt die Übermittlung nach Satz 1 nicht; sie tritt zu dieser hinzu.
17.5 Der EB trägt dafür Sorge, dass Nachrichten von intarim nicht durch Filtereinrichtungen unterdrückt werden.
17.6 Die Kommunikation nach diesem Punkt 17 ist ausschließlich vertragsbezogen (transaktional). Werbliche elektronische Nachrichten versendet intarim nur auf Grundlage einer gesonderten, ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung, die getrennt von der Zustimmung zu diesen AGB erteilt wird.
18. Haftung
18.1 intarim haftet dem EB für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
18.2 Vom Haftungsausschluss nach Punkt 18.1 nicht erfasst sind Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
18.3 Ausgeschlossen ist der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Geschäftschancen, Datenverlust, mittelbaren Schäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz beruht.
18.4 Die Haftung von intarim ist der Höhe nach mit EUR 25.000,00 je Schadensfall und EUR 50.000,00 je Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz.
18.5 intarim haftet ausdrücklich nicht
- für das Zustandekommen, den Inhalt, die Durchführung, die Abwicklung oder die Beendigung des Überlassungsvertrags zwischen EB und AKÜ,
- für die Eignung, die Qualifikation, die Verfügbarkeit oder das Verhalten überlassener Arbeitskräfte,
- für die Leistungsfähigkeit, die Zuverlässigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des AKÜ, insbesondere für die tatsächliche Bereitstellung der angebotenen Arbeitskräfte,
- für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von Nutzern eingestellten Angaben, einschließlich der Angaben in Angeboten und Arbeitskräfteprofilen,
- für das Bestehen gewerberechtlicher oder sonstiger Berechtigungen eines Nutzers, insbesondere der Berechtigung eines AKÜ zur Überlassung von Arbeitskräften,
- für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs, insbesondere für die Deckung des Personalbedarfs.
18.6 Der EB hat Schäden binnen drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger in Textform anzuzeigen.
18.7 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Haftung von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern von intarim.
19. Laufzeit, ordentliche Kündigung
19.1 Das Nutzungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
19.2 Beide Teile können das Nutzungsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsletzten in Textform kündigen.
19.3 Die Kündigung berührt bereits zustande gekommene Aufträge nicht. Punkt 10 gilt für die dort genannte Dauer über die Beendigung hinaus fort.
19.4 Offene Personalanfragen des EB werden mit Wirksamwerden der Kündigung geschlossen; noch nicht angenommene Angebote darauf verfallen.
20. Sperre und Löschung von Konten aus wichtigem Grund
20.1 Beide Teile können das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen.
20.2 Ein wichtiger Grund liegt für intarim insbesondere vor, wenn
- der EB bei der Registrierung oder im laufenden Betrieb wesentliche Angaben unrichtig gemacht hat, insbesondere unrichtige Angaben in Personalanfragen (Punkt 6.1),
- der EB wiederholt Personalanfragen ohne Beschaffungsabsicht einstellt oder Angebote ohne Durchführungsabsicht annimmt,
- der EB gegen Punkt 10 verstößt,
- der EB seine Mitwirkungspflichten nach Punkt 9 wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere im Prüfverfahren bewusst unrichtige Angaben macht,
- über das Vermögen des EB ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird,
- der EB die Sicherheit oder den Betrieb der Plattform gefährdet,
- der EB entgegen Punkt 4.4 zugleich als AKÜ registriert ist.
20.3 Vor Auflösung nach Punkt 20.2 lit a, b, c, d oder f mahnt intarim den EB ab und setzt eine angemessene Frist zur Abhilfe, sofern die Abhilfe möglich und intarim ein Zuwarten zumutbar ist.
20.4 intarim ist berechtigt, ein Benutzerkonto oder einzelne Mitarbeiter-Logins bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf einen Sachverhalt nach Punkt 20.2 vorübergehend zu sperren. intarim teilt die Sperre und ihren Grund dem EB unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 7 Tagen.
20.5 Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses erlischt der Zugang. intarim löscht das Benutzerkonto nach Ablauf von 30 Tagen ab Beendigung. Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, werden für die Dauer dieser Pflichten aufbewahrt.
20.6 Bewertungen bleiben nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses in anonymisierter Form auf der Plattform bestehen.
21. Änderung dieser AGB
21.1 intarim ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Änderungen dienen insbesondere der Anpassung an geänderte Rechtslage, geänderte höchstgerichtliche Rechtsprechung, geänderte technische Gegebenheiten oder der Erweiterung des Funktionsumfangs.
21.2 intarim kündigt Änderungen dem EB mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung enthält die geänderte Fassung, eine Gegenüberstellung der geänderten Bestimmungen, das Datum des Wirksamwerdens sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht und auf die Rechtsfolge des Schweigens.
21.3 Widerspricht der EB den Änderungen nicht bis zum Ablauf des Tages vor dem Wirksamwerden in Textform, so gelten die Änderungen als angenommen.
21.4 Widerspricht der EB fristgerecht, so gilt das Nutzungsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall ist intarim berechtigt, das Nutzungsverhältnis nach Punkt 19.2 zu kündigen.
21.5 Eine Änderung des Punktes 3.8 (Unentgeltlichkeit) zulasten des EB sowie eine Änderung des Punktes 10 sind von der Zustimmungsfiktion nach Punkt 21.3 ausgenommen. Solche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des EB in Textform.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Textformerfordernis. Punkt 21 bleibt unberührt.
22.2 Der EB ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von intarim in Textform auf Dritte zu übertragen. intarim ist berechtigt, das Vertragsverhältnis im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer Übertragung des Plattformbetriebs auf ein verbundenes oder erwerbendes Unternehmen zu übertragen; der EB kann das Nutzungsverhältnis in diesem Fall binnen 30 Tagen ab Verständigung außerordentlich kündigen.
22.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
22.4 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
22.5 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Klagenfurt am Wörthersee vereinbart.
22.6 Die Informationen nach § 5 ECG sowie die weiteren Anbieterangaben sind auf der Plattform unter www.intarim.com/impressum/ jederzeit abrufbar.
22.7 Die Informationspflichten nach § 10 Abs 1 und 2 ECG werden abbedungen. Ebenso wird die Pflicht zur Bestätigung des Zugangs elektronischer Erklärungen nach § 11 ECG abbedungen.
22.8 Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung geht die deutsche Fassung vor.
22.9 Der Vertragstext wird von intarim gespeichert und dem EB im Benutzerkonto in speicher- und druckbarer Form zugänglich gemacht.